Sehr geehrte Eltern,

das Thüringer Ministerium für Bildung hat Regelungen veröffentlich für welche Kinder eine  Notfallbetreuung stattfinden kann.

Bitte informieren Sie sich über die Schreiben die ihr Kind heute mitbringen wird und unter der folgenden Adresse:

15.03..2020 Kriterien zur Notfallbetreuung
17.03.2020 Präzisierte Kriterien zur Notfallbetreuung
25.03.2020 Aktualisierte Kriterien zur Notfallbetreuung
Ab jetzt haben auch Kinder bei denen nur ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung von kranken und pflegebedürftigen Personen im Gesundheits- und Pflegewesen betraut ist ein Anrecht auf Notbetreuung. Eltern benötigen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers, dass sie zu diesem Personenkreis gehören. Bisher war für alle Kinder in der Notbetreuung Voraussetzung, dass beide Eltern in der absolut notwendigen Infrastruktur tätig sind. Das ist auch für alle übrigen Berufsgruppen, für deren Kinder Notbetreuung angeboten wird, weiter der Fall.
Kinder deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes notwendig ist, haben ebenso neuerdings ein Anrecht auf Notbetreuung.
Ziel des Bildungsministeriums ist es weiter, den Kreis der notbetreuten Kinder so eng begrenzt wie möglich zu halten, um die Ziele der Pandemiebekämpfung zu erreichen.
Antrag auf Notfallbetreuung Gruppe A (Informationen hier oder unten)
Antrag auf Notfallbetreuung Gruppe B (Informationen hier oder unten)

Die Festlegungen für die ab Dienstag startende Notbetreuung an Kitas und Schulen lauten wie folgt:

a. Es werden nur Kinder aufgenommen, deren beide Eltern (oder allein erziehungsberechtigter Elternteil) in folgenden Bereichen beschäftigt sind:

  • im Gesundheitswesen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter und ähnliche);
  • im Pflegebereich (Alten- oder Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Betreuung von Menschen mit Behinderungen und ähnliche);
  • in der Herstellung von medizinischen oder pflegerischen Produkten;
  • in Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr und ähnliche);
  • im Bereich des Katastrophenschutzes (Technisches Hilfswerk und ähnliche);
  • Im Einzelfall können in die Notbetreuung auch Kinder aufgenommen werden, deren Eltern in Bereichen von vergleichbarer Bedeutung für die medizinische Versorgung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ausnahmen sind im Einzelfall auch möglich für Bereiche von zentraler Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Gütern oder Diensten. Über diese Einzelfälle entscheidet die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung.

b. Es werden nur Krippen-, Kindergarten- und Schulkinder bis zur Jahrgangsstufe 6 betreut. betreut. Ältere Kinder können an der Notbetreuung nicht teilnehmen.

c. Es werden nur Kinder betreut, bei denen beide Elternteile oder der allein erziehungsberechtigte Elternteil in einer sog. kritischen Infrastruktur arbeiten. Erfüllt nur ein Elternteil diese Voraussetzungen, kann das Kind nicht an der Notbetreuung teilnehmen.

d. Kinder werden nur betreut, wenn die Eltern glaubhaft erklären, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

e. Die seit vergangenem Freitag geltenden Betretensverbote an Schulen und Kitas gelten auch für die Notbetreuung fort.

Wenn die Kriterien zur Notfallbetreuung auf Sie zutreffen, dann geben Sie bitte ihrem Kind die notwendige Erklärung, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist, am Dienstag mit in die Schule mit.

Im Folgenden die präzisierten Kriterien zur Notfallbetreuung:

Gruppe A: generell berechtigte Eltern

Eine großzügige Notbetreuung findet statt für Personal im Gesundheitsbereich (einschließlich Pflege und Herstellung entsprechender Produkte) und mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit. Diese Betriebe sollen mit vollständigem Personal arbeiten können. Bei dieser Gruppe wird kein Nachweis verlangt, dass der konkret betroffene Elternteil zwingend im Betrieb gebraucht wird.

Zu den Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und damit zu Gruppe A gehören auch Justizvollzugsanstalten und freiwillige Feuerwehren (während der Bereitschaftszeiten).

Zum Gesundheitsbereich gehören auch Eltern, die Heil- oder Rehabilitationsbehandlungen nach ärztlicher Verschreibung durchführen (etwa Ergo- und Physiotherapie, Logopädie u.ä.). Auch Psychotherapeuten sind erfasst.

Für Gruppe A reicht, um die betreffenden Kinder in die Notbetreuung geben zu können, eine glaubhafte Darlegung, dass beide Eltern im Gesundheitsbereich bzw. in Bereichen der öffentlichen Sicherheit tätig sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist nützlich, sollte aber nicht zwingend gefordert werden.

Gruppe B: Zulassung im Einzelfall

Die Notbetreuung wird im Einzelfall gewährleistet für das betriebsnotwendige Personal in Betrieben der kritischen Infrastruktur.

Erste Voraussetzung für Gruppe B ist, dass beide Eltern in einem Betrieb der folgenden kritischen Infrastruktur arbeiten:

–           Wasserversorgung,

–           Energieversorgung (Strom, Gas),

–           Entsorgungswirtschaft

–           Kommunikation (einschließlich Post, digitale Infrastruktur)

–           Personenverkehr (Schiene und Straße, Autobahnen)

–           Grundversorgung mit Lebensmitteln (einschließlich Verkauf und Logistik)

–           Betriebe mit größeren Tierbeständen

–           Reinigungspersonal

–           Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Bei Gruppe B ist zweite Voraussetzung, dass die Eltern innerhalb ihres Betriebes zum betriebsnotwendigen Personal gehören. Grundsätzlich geht das TMBJS davon aus, dass diese Betriebe ihre Aufgaben auch mit reduziertem Personalbestand erfüllen können.

Eine Notbetreuung wird gewährleistet für die Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend gebraucht werden. Diese Betriebsnotwendigkeit kann sich etwa aus Notfallplänen ergeben oder daraus, dass einzelne Personen über Spezialkenntnisse verfügen oder besondere Aufgaben wahrnehmen müssen. Zum betriebsnotwendigen Personal gehören alle Mitglieder von Krisenstäben.

Für die Gruppe B werden für die Aufnahme in die Notbetreuung Arbeitgeberbescheinigungen erbeten. Die Bescheinigung umfasst den konkreten Betrieb und eine Bestätigung, dass die konkrete Person ihren Dienst verrichten kann mit stichwortartiger Begründung.