Aktuelle Beschlüsse zur Notbetreuung vom 23.04.2020

Die Notbetreuung wird ab dem 27. April 2020 im Einklang mit der schrittweisen Lockerung der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und in Übereinstimmung mit den gesundheitsschützenden Vorgaben für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in den Schulen sowie der Kindertagesbetreuung schrittweise für bestimmte Bedarfs- und Berufsgruppen erweitert. Gleichzeitig wird die maximale Gruppengröße auf 10 Kinder festgelegt.

I. Von der Notbetreuung erfasste Kinder

1. Folgende Kinder dürfen an der Notbetreuung in Schulen, Kindertages-einrichtungen und bei Kindertagespersonen teilnehmen:

Gruppe A+
− Kinder, bei denen ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung von Kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut ist oder Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden.

Gruppe A
− Kinder von Eltern, die im medizinischen, pflegerischen Bereich oder in Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit arbeiten, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.

Gruppe B
− Kinder von Eltern, die in ausführenden Hinweisen genannten defi-nierten Bereichen der sog. kritischen Infrastruktur arbeiten und dort unabkömmlich sind, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.
− Kinder von Eltern, die als pädagogisches Personal in Schulen oder Kindertageseinrichtungen arbeiten und dort in der Präsenzbeschulung oder Notbetreuung eingesetzt sind, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.
− Kinder von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden oder Studierenden sowie Anwärterinnen und Anwärtern, die wieder am Präsenzunterricht teilnehmen. Auch hier ist die Voraussetzung, dass auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.

Gruppe C
− Kinder, deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes ange-zeigt ist.

2. Kinder werden nur betreut, wenn die Eltern glaubhaft erklären, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist (entfällt bei Gruppe C). Abgesehen von Gruppe A+ und Gruppe C ist eine Betreuung deshalb nur möglich, wenn beide Elternteile zur Gruppe A oder B gehören.
3. Es werden nur Krippen-, Kindergarten- und Schulkinder bis zur Jahrgangsstufe 6 betreut. Ältere Kinder können an der Notbetreuung nicht teilnehmen. Ausnahmen von der Altersgrenze sind im Einzelfall möglich, wenn ältere Kinder wegen einer Behinderung der Betreuung bedürfen.
4. Das Betretungsverbot für bestimmte Personen gilt fort. Soweit nicht auf Ebene der Gebietskörperschaften strengere Verfügungen gelten, dürfen folgende Kinder die Schulen und Kindertageseinrichtungen auch im Rahmen der Notbetreuung nicht betreten:
− mit dem Corona-Virus Infizierte,
− Personen mit direktem Kontakt zu an COVID-19 Erkrankten oder mit Corona Infizierten in den ersten 14 Tagen nach dem Kontakt,
− Reiserückkehrer aus dem Ausland in den ersten 14 Tagen nach der Rückkehr,
− Personen mit allgemeinen Erkältungssymptomen, solange die Symp-tome andauern.
Über die Aufnahme in die Notbetreuung entscheidet die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung bzw. die Kindertagespflegeperson. Beschwer-den bearbeiten die staatlichen Schul- bzw. Jugendämter.

II. Durchführung der Notbetreuung

Die Notbetreuung erfolgt dezentral in der jeweiligen Schule oder Betreu-ungseinrichtung durch deren reguläre Beschäftigte. Sollte sich der Krankenstand so entwickeln, dass einzelne Einrichtungen den Betrieb einstellen müssen, melden Sie dies bitte an die Jugendämter, Träger und das zuständige staatliche Schulamt.

Die maximale Gruppengröße für die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen und Schulen wird an die Vorgaben des TMASGFF angepasst und ab dem 27. April 2020 auf zehn Kinder pro Gruppe bzw. Klasse oder Kurs beschränkt. Die bisherigen Klassenverbände/Gruppen (einschließlich Lehr- oder Betreuungspersonal) bleiben soweit wie möglich erhalten.

Die Notbetreuung umfasst die üblichen Betreuungszeiten.
Die weiteren Einzelheiten, etwa die Essensversorgung, regeln die Schulen oder Kindertageseinrichtungen vor Ort.
Die Kostenbefreiung und -erstattung der Elternbeiträge durch das Land greift nach Beschluss der Landesregierung nicht für Eltern, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Die Regelung wird derzeit im Thüringer Landtag beraten – ob es dabei bleibt, wird erst am Ende des Gesetzge-bungsverfahrens feststehen. Bis dahin sollten die Beiträge von den Eltern erhoben werden, die Kinder in die Notbetreuung geben.

Sollte die Ausweitung der Notbetreuung dazu führen, dass in den jeweiligen Schulen und Kindertageseinrichtungen mehr Kinder zur Notbetreuung angemeldet werden, als nach den Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben Plätze zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Staatliche Schulamt oder an das Jugendamt. Dort wird geprüft, ob eine Notbetreuung an einer anderen Schule oder Kindertageseinrichtung organisiert werden kann.