Satzung des Fördervereins des Staatlichen Gymnasiums „Heinrich – Hertz“ Erfurt

§ 1 Name und Sitz

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Förderverein des Staatlichen Gymnasiums

„Heinrich - Hertz“ e.V.

Alfred-Delp-Ring 41

99087 Erfurt

Telefon: 0361 711552

 


§ 2 Zweck

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Der Verein will das schulische und gesellschaftliche Leben und Traditionen entwickeln und pflegen. Er will mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln insbesondere

 

1. notwendige Unterrichtsmittel sowie nötiges Inventar zur Verfügung stellen,

2. die materiell-technischen Voraussetzungen (Unterrichtsräume, Möbel, technische Unterrichtsmittel usw.) verbessern,

 

3. Sammlungen des Heinrich – Hertz - Gymnasiums, soweit sie der unterrichtlichen Ausbildung der Schüler dienen, erweitern und ergänzen,

4. die in der musischen und sportlichen Erziehung enthaltenen gemeinschaftsbildenden Kräfte durch Beschaffung von Instrumenten und Geräten stärken.

 

Der Verein dient damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.


§ 3 Mittel

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Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

1. Mitgliedsbeiträge

2. Einnahmen von Veranstaltungen

3. Spenden jeglicher Art

4. Fördermittel von Bund, Land und Kommune


§ 4 Mitgliedschaft

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a) Erwerb

Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Die Anmeldung zum Eintritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

b) Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch

1. Austritt

2. Ausschluss

 

Der Austritt kann zu jedem Monatsende erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens bis zum 3. des Monats schriftlich mitgeteilt werden.

 

Der Ausschluss kann erfolgen:

a) wenn nach Erinnerung und Mahnung der Mitgliedsbeitrag auch nach Ablauf des zweiten Geschäftsjahres nicht gezahlt wurde,

b) wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

 

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt. Mit dem Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.


§ 5 Beiträge

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Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der festgesetzte Beitrag gilt als Mindestbeitrag.

Die Beiträge sind als einmalige Zahlung jeweils bis zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Ermäßigung, Stundung oder Erlass des Beitrages kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes durch den Vorstand gewährt werden.

 


§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.


§ 7 Vorstand

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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Dem Vorstand können zwei Mitglieder des Lehrerkollegiums des Heinrich-Hertz-Gymnasiums angehören. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils nach 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Satzungen. Er kann im Einzelfalle den Vorsitzenden ermächtigen, in seinem Auftrage allein zu handeln.

Der Gesamtvorstand führt die Aufsicht über die laufenden Geschäfte des Vereins.

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder von einem von ihm dazu beauftragten Mitglied des Vorstands berufen, so oft die Geschäftslage dies erforderlich macht.

Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung alljährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Zahlungen für den Verein leistet er nach Weisung des Vorsitzenden.

Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen ersetzt.


§ 8 Rechnungsprüfung

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Die Jahresabrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen.

 


§ 9 Mitgliederversammlung

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Die Mitgliederversammlung findet auf Delegiertenbasis statt. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich als ordentliche einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine so einberufene Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

 

die Beitragshöhe,

die Genehmigung des Jahresabschlusses (Rechenschaftsbericht),

die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,

die Wahl der Rechnungsprüfer,

Satzungsänderungen (§ 12),

Ausschluss von Mitgliedern,

Auflösung des Vereins (§ 10).

 

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten oder wenn mindestens ein Drittel des Gesamtvorstandes oder der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Auch zu ihnen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden.

Alle Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, außer im Falle § 10 (Auflösung des Vereins) und § 12 (Satzungsänderungen). In diesen Fällen ist 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich.

Der Schriftführer des Vereins hat über jede Mitgliederversammlung, insbesondere über die dabei gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 10 Auflösung des Vereins

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Anträge zur Auflösung des Vereins müssen von mindestens 1/3 aller Mitglieder unterzeichnet sein. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach

§ 9 hat zur Voraussetzung, dass der Antrag auf Auflösung den Mitgliedern

3 Wochen vor der beschlussfassenden Versammlung bekannt gegeben ist und mindestens 2/3 aller Mitglieder in der Versammlung anwesend sind. Ist die danach einberufene Versammlung beschlussunfähig, so muss innerhalb 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung Beschluss fassen kann.

 


§ 11 Restgelder

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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Schulverwaltungsamt Erfurt mit der Maßgabe, es zu Gunsten der Schüler des Heinrich – Hertz - Gymnasiums zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

 


§ 12 Satzungsänderungen

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Satzungsänderungen können vom Gesamtvorstand oder von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung (vergl. § 9).

 

 

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.11.2007 geändert und in Kraft gesetzt.

   
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